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§ 17 Absatz 3 Satz 2 UrhG
2
Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
Verweis auf
§ 17 Abs. 3 Satz 2 UrhG
von
§ 27 Absatz 2 Satz 2 UrhG