Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 21 UrhG
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
1
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.
2
§ 19 Abs. 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 21 UrhG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 UrhG