Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 UrhG
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 20 UrhG
von
§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 UrhG