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§ 18 UrhG
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Verweis auf
§ 18 UrhG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UrhG