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§ 4 Absatz 2 Satz 2 BauGB
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Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern.
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 Satz 2 BauGB
von
§ 4a Absatz 4 Satz 3 BauGB