Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UBGG
2.
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
Verweis auf
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UBGG
von
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UBGG