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§ 7 Absatz 3 UBGG
(3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen des mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils nachweisen.
§ 21a Absatz 1 UBGG
(1)
1
Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in
§ 7
geregelten Pflichten erforderlich ist.
2
Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach
§ 7 Abs. 1 Satz 4
zuzurechnen sind.
Verweis auf
§ 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 UBGG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 UBGG