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§ 16 Absatz 1 UBGG
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des
§ 2
erfüllt,
2.
ihre Geschäfte den Regeln des
§ 3
und den Anlagegrenzen des
§ 4
entsprechen,
3.
sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
4.
keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
5.
der Antrag nach
§ 15 Abs. 2
ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
§ 16 Absatz 2 UBGG
(2) Für die Berechnung der in
§ 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1
festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 UBGG
von
§ 19 Absatz 2 Satz 1 UBGG