§ 16 Absatz 1 UBGG
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
2.
ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,
3.
sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
4.
keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
5.
der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
§ 16 Absatz 2 UBGG
(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.