Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 2 UBGG
(2)
1
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein.
2
Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll.
3
Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von
§ 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 UBGG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UBGG