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§ 1a Absatz 3 Satz 2 UBGG
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Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
§ 230
des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.
Verweis auf
§ 1a Abs. 3 Satz 2 UBGG
von
§ 4 Absatz 4 Satz 4 UBGG