§ 7 Absatz 2 UBGG(2) 1Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe der Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. 2Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist. 3Wer an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich beteiligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. 4Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht mehr maßgeblich beteiligt ist.