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§ 7 Absatz 6 UBGG
(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn sie die Anlagegrenzen des
§ 4 Abs. 4
beachtet.
Verweis auf
§ 7 Abs. 6 UBGG
von
§ 1a Absatz 2 Satz 2 UBGG