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§ 2b Absatz 1 Satz 2 TMG
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In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach
§ 2a Absatz 2 bis 7
anzugeben.
§ 2b Absatz 2 TMG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
§ 2c Absatz 1 TMG
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in
§ 2a Absatz 2 bis 7
genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach
§ 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
erforderlich ist.
Verweis auf
§ 2c Absatz 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 TMG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TMG