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§ 15 Absatz 3 TMG
(3)
1
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.
2
Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach
§ 13 Abs. 1
hinzuweisen.
3
Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
Verweis auf
§ 15 Abs. 3 TMG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 TMG