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§ 15 Absatz 2 TMG
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 TMG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 TMG