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§ 113f Absatz 1 Satz 2 TKG
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Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
Verweis auf
§ 113f Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 150 Absatz 13 Satz 2 TKG