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§ 112 Absatz 3 Satz 3 TKG
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Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die Bundesnetzagentur in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist.
Verweis auf
§ 112 Abs. 3 Satz 3 TKG
von
§ 150 Absatz 10 Satz 3 TKG