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§ 113g Satz 2 TKG
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Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach
§ 113b
und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.
Verweis auf
§ 113g Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 TKG