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§ 113b Absatz 8 TKG
(8) Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.
Verweis auf
§ 113b Absatz 8 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 TKG