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§ 113 Absatz 4 Satz 1 TKG
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Verweis auf
§ 113 Absatz 4 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 34 TKG