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§ 112 Absatz 1 Satz 6 TKG
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Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können.
Verweis auf
§ 112 Abs. 1 Satz 6 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 32 TKG