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§ 111 Absatz 5 TKG
(5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Verweis auf
§ 111 Absatz 5 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 30a TKG