§ 111 Absatz 1 Satz 1 TKG
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
1.
die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2.
den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3.
bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4.
bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5.
in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6.
das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern.