§ 109a Absatz 3 Satz 1 TKG
(3) 1Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:
1.
zu den Umständen der Verletzungen,
2.
zu den Auswirkungen der Verletzungen und
3.
zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.