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§ 109a Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen.
§ 109a Absatz 1 Satz 2 TKG
2
Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
Verweis auf
§ 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21b TKG