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§ 106 Absatz 2 Satz 2 TKG
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Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
Verweis auf
§ 106 Abs. 2 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 TKG