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§ 100 Absatz 1 Satz 4 TKG
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Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr erforderlich sind.
Verweis auf
§ 100 Absatz 1 Satz 4 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17d TKG