Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 98 Absatz 1 Satz 2 TKG
2
In diesen Fällen hat der Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, zu informieren.
Verweis auf
§ 98 Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17b TKG