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§ 66k Absatz 1 Satz 3 TKG
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Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden.
Verweis auf
§ 66k Absatz 1 Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13m TKG