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§ 66g Absatz 1 TKG
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
Verweis auf
§ 66g Absatz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13i TKG