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§ 66e Absatz 1 Satz 1 TKG
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Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen.
Verweis auf
§ 66e Abs. 1 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13g TKG