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§ 66c Absatz 1 Satz 1 TKG
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Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des
§ 45l
derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
Verweis auf
§ 66c Abs. 1 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13e TKG