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§ 66a Satz 3 TKG
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Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.
Verweis auf
§ 66a Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13b TKG