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§ 60 Absatz 2 Satz 1 TKG
(2)
1
Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in
§ 2
genannten Regulierungsziele kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Verweis auf
§ 60 Absatz 2 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 TKG