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§ 55 Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
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Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
Verweis auf
§ 55 Abs. 1 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 TKG