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§ 50 Absatz 3 Nummer 4 TKG
4.
vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.
Verweis auf
§ 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 TKG