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§ 46 Absatz 1 Satz 2 TKG
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Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden.
Verweis auf
§ 46 Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7k TKG