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§ 39 Absatz 3 Satz 1 TKG
(3)
1
Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung;
§ 38 Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.
§ 42 Absatz 4 Satz 1 TKG
(4)
1
Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden.
Verweis auf
§ 39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a TKG