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§ 61 Absatz 4 TKG
(4)
1
Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen.
2
Die Bundesnetzagentur kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen.
3
Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich zu beantragen ist.
4
Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid.
5
Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 Satz 2 festgelegten und die nach
§ 55 Absatz 5
bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
Verweis auf
§ 61 Absatz 4 TKG
von
§ 142 Absatz 7 Satz 1 TKG