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§ 55 Absatz 10 TKG
(10)
1
Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach
§ 61
voranzugehen hat.
2
Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören.
3
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 55 Absatz 10 TKG
von
§ 132 Absatz 4 Satz 1 TKG