Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 55 Absatz 10 TKG
(10)
1
Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach
§ 61
voranzugehen hat.
2
Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören.
3
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 55 Absatz 10 TKG
von
§ 132 Absatz 1 Satz 1 TKG