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§ 115 Absatz 4 Satz 2 TKG
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
Verweis auf
§ 115 Absatz 4 Satz 2 TKG
von
§ 121 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 TKG