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§ 113g TKG
§ 113g Sicherheitskonzept
1
Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach
§ 109 Absatz 4
zusätzlich aufzunehmen,
1.
welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den
§§ 113b bis 113e
betrieben werden,
2.
von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
3.
welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den
§§ 113b bis 113e
zu erfüllen.
2
Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach
§ 113b
und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.
3
Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.
Verweis auf
§ 113g TKG
von
§ 121 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TKG