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§ 113a Absatz 1 TKG
(1)
1
Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den
§§ 113b bis 113g
beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer.
2
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der
§§ 113b bis 113g
zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß
§ 113b Absatz 1
gespeichert werden, und
2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
Verweis auf
§ 113a Absatz 1 TKG
von
§ 113e Absatz 1 Satz 1 TKG