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§ 99 Absatz 2 Satz 2 TKG
2
Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat.
§ 99 Absatz 2 Satz 3 TKG
3
Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in
§ 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung.
§ 99 Absatz 2 Satz 4 TKG
4
Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben.
§ 99 Absatz 2 Satz 5 TKG
5
Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt.
§ 99 Absatz 2 Satz 6 TKG
6
Der Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden.
§ 99 Absatz 2 Satz 7 TKG
7
Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
Verweis auf
§ 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 TKG
von
§ 113b Absatz 6 Satz 3 TKG