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§ 96 Absatz 1 Satz 2 TKG
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Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist.
Verweis auf
§ 96 Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 113b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 TKG