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§ 35 Absatz 3 BDSG
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 3 BDSG
von
§ 95 Absatz 3 Satz 2 TKG