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§ 3 Nummer 3 TKG
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
Verweis auf
§ 3 Nr. 3 TKG
von
§ 95 Absatz 1 Satz 1 TKG