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§ 88 Absatz 4 TKG
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
Verweis auf
§ 88 Abs. 4 TKG
von
§ 89 Satz 3 TKG