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§ 150 Absatz 9 TKG
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in
§ 78 Abs. 2
genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
Verweis auf
§ 150 Abs. 9 TKG
von
§ 86 Absatz 1 Satz 1 TKG